5.1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Fehlen eines intraartikulären Ergusses könne nicht auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlende Unfallkausalität geschlossen werden, ein solcher könnte sich im Untersuchungszeitpunkt auch bereits resorbiert haben (Beschwerde S. 2). Auch hier verweist der Beschwerdeführer wiederum lediglich auf einen möglichen Verlauf.