In der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. August 2021 wird deshalb zu Recht festgehalten, die Einschätzung des behandelnden Facharztes werde einerseits nicht mit Literaturangaben belegt, andererseits lasse es die subjektiv vom Beschwerdeführer erlebten und objektiv ärztlich dokumentierten Folgen ausser Acht. Eine Tendinopathie der Patellarsehne sei "typischerweise begründet durch ein Missverhältnis von Belastung zu Belastbarkeit und klassische Folge einer mechanischen Überbeanspruchung des Kniestreckapparates. Ein einzelnes Geschehen vermöge zu einer Beschwerdezunahme zu führen, die zugrundliegende Pathologie sei jedoch Ausdruck eines degenerativen Geschehens" (VB 78 S. 6).