Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen jedoch nicht. Seiner Beurteilung mangelt es denn auch an einer Begründung, weshalb er im konkreten Fall von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über dieses Datum hinaus bestehenden Unfallkausalität ausgeht. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. August 2021 wird deshalb zu Recht festgehalten, die Einschätzung des behandelnden Facharztes werde einerseits nicht mit Literaturangaben belegt, andererseits lasse es die subjektiv vom Beschwerdeführer erlebten und objektiv ärztlich dokumentierten Folgen ausser Acht.