5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Unfall vom 31. August 2019 gleichzeitig wie ein Gegenspieler mit seinem Fuss mit Wucht zum Ball getreten, wobei ein sogenannter Pressschlag entstanden sei. Es sei notorisch, dass ein solcher, gerade wenn er mit dem Innenrist des Fusses ausgeführt werde, zu einer starken Krafteinwirkung Richtung Knie mit entsprechenden Verletzungsfolgen führen könne. Damit schliesst er aus dem Unfallhergang bzw. aus dem geltend gemachten Pressschlag auf das Fussgelenk auf eine Unfallkausalität (Beschwerde S. 2 f.).