5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D. abzustellen und er habe auch nach dem 3. Januar 2020 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantrag Ziff. 2; Beschwerde S. 3). Er stützt sich hierbei auf die Einschätzung seines behandelnden Facharztes, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.