4.3. Die kreisärztliche Beurteilung vom 17. August 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzung des Kreisarztes erfolgte in Kenntnis sämtlicher Vorakten (VB 78 S. 1 ff.) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB 78 S. 4). Die gesundheitlichen Beschwerden wurden in der kreisärztlichen Beurteilung ausführlich wiedergegeben (VB 78 S. 1) und es erfolgte eine Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 78 S. 4 ff.).