3. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (VB 81 S. 2 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. August 2021 (VB 78). Dieser hielt fest, bildgebend zeige sich ein ausgeprägter Befund, der die gesamte Patellarsehne betreffe. Die Diagnose einer Tendinopathie sei unstrittig und es handle sich um eine "typischerweise bei Sportlerinnen und Sportlern auftretende Überlastungsfolge des Kniestreckapparates".