1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 zusammengefasst davon aus, dass der Unfall vom 31. August 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes am linken Knie geführt habe und der status quo sine spätestens nach vier bis sechs Wochen erreicht worden sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81 S. 8). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 zu Recht die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 31. August 2019 per 3. Januar 2020 eingestellt hat. -3-