1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. August 2019 beim Fussballspielen mit einem Gegenspieler zusammenstiess und sich dabei am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin richtete Versicherungsleistungen in Form von Taggeld sowie Heilbehandlung aus. Mit Schreiben vom 17. April 2020 bzw. Verfügung vom 16. November 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen per 3. Januar 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 ab.