Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.495 / mw / ce Art. 54 Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Samuel Rüegg, c/o CAP Rechtsschutz-Vers. AG, Habsburgerstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Au- gust 2019 beim Fussballspielen mit einem Gegenspieler zusammenstiess und sich dabei am linken Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin richtete Versicherungsleistungen in Form von Taggeld sowie Heilbehandlung aus. Mit Schreiben vom 17. April 2020 bzw. Verfügung vom 16. November 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen per 3. Januar 2020 ein. Die dage- gen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2020 wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Einsprache-Entscheid vom 12.10.2021 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer stattdessen weiterhin die gesetzlich statuierten Versicherungsleistungen zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Ok- tober 2021 zusammengefasst davon aus, dass der Unfall vom 31. August 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes am linken Knie ge- führt habe und der status quo sine spätestens nach vier bis sechs Wochen erreicht worden sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81 S. 8). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 zu Recht die Versicherungsleistungen betreffend den Un- fall vom 31. August 2019 per 3. Januar 2020 eingestellt hat. -3- 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rah- men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be- gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 2.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs- begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim -4- Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (VB 81 S. 2 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. D., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Au- gust 2021 (VB 78). Dieser hielt fest, bildgebend zeige sich ein ausgeprägter Befund, der die gesamte Patellarsehne betreffe. Die Diagnose einer Tendinopathie sei unstrittig und es handle sich um eine "typischerweise bei Sportlerinnen und Sportlern auftretende Überlastungsfolge des Kniestreck- apparates". "Feingewebliche Untersuchungen" belegten den vornehmlich degenerativen Charakter dieser Entität und auch in vorliegendem Fall sei von einem bestehenden Vorzustand auszugehen. Durch den Unfall vom 31. August 2019 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu strukturellen Verletzungen gekommen, was auch für die Region der kern- spintomographisch zu erkennenden Knorpelläsion an der Rückfläche der Kniescheibe gelte. Eine traumatische Entstehung dieses Befundes hätte erhebliche auf das Knie einwirkende Gewalt zur Voraussetzung, was so- wohl klinisch auffällige Prellmarken und Blutergüsse, als auch im Kernspin- tomogramm entsprechende Befunde zur Folge gehabt hätte. Das Knie sei jedoch anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation am 11. September 2019 als "inspektorisch unauffällig" beschrieben worden. Ebenso wenig hätten sich kernspintomografisch Hinweise auf eine stattgehabte knorpel- verletzende Gewalt gezeigt (VB 78 S. 5). Eine Tendinopathie der Patellar- sehne sei typischerweise begründet durch ein Missverhältnis von Belas- tung zu Belastbarkeit und klassische Folge einer mechanischen Überbean- spruchung des Kniestreckapparates. Ein einzelnes Geschehen vermöge zu einer Beschwerdezunahme zu führen, die zugrunde liegende Pathologie sei jedoch Ausdruck eines degenerativen Geschehens. Eine Verschlimme- rung sei somit auch im vorliegenden Fall zwar möglich, jedoch könne ebenso alleine die sportliche Belastung des am 31. August 2019 absolvier- ten Fussballspiels erklärend sein. Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens per 3. Januar 2020 nicht mehr bestanden (VB 78 S. 6). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -5- 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 4.3. Die kreisärztliche Beurteilung vom 17. August 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzung des Kreisarztes erfolgte in Kenntnis sämtlicher Vorakten (VB 78 S. 1 ff.) unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB 78 S. 4). Die gesundheit- lichen Beschwerden wurden in der kreisärztlichen Beurteilung ausführlich wiedergegeben (VB 78 S. 1) und es erfolgte eine Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 78 S. 4 ff.). Die Einschätzung ist in der Be- urteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Si- tuation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D. abzustellen und er habe auch nach dem 3. Januar 2020 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdean- trag Ziff. 2; Beschwerde S. 3). Er stützt sich hierbei auf die Einschätzung seines behandelnden Facharztes, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie so- wie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates. Aus dessen Bericht vom 28. Mai 2020 geht hervor, dass eine Problematik im Bereich des Knies durchaus auch Folge eines Schlages gegen das obere Sprunggelenk sein könne, da es dabei zu fortgeleiteten Kräften kom- men könne und auch hier eine Knorpelschädigung möglich sei. Diese könne sich auch zu einem späteren Zeitpunkt äussern. Aufgrund der Schil- -6- derungen des Patienten (Anamnese) seien die Kniebeschwerden (verur- sacht) durch die fortgeleitete Kraft in das Knie möglich. Wenn der Knorpel- schaden unfallkausal sei, seien die Beschwerden des Beschwerdeführers nachvollziehbar (VB 45 S. 4). Der behandelnde Facharzt hält weiter im Be- richt vom 26. November 2020 fest, ihm liege der Bericht des MRTs vom linken Knie vom 21. September 2019 (drei Wochen nach dem initialen Trauma) vor. Hier zeige sich ein tiefer retropatellärer Knorpelriss mit sub- kortikaler reaktiver Veränderung in der Patella. Ebenfalls eine ausgedehnte vermutliche posttraumatisch bedingte Tendinopathie der Patellarsehne mit diffuser ödematöser Verdickung. Bezüglich des intraartikulären Ergusses bleibe festzuhalten, dass nicht jede Schädigung zu einem intraartikulären Erguss führen müsse. Ein solcher könne sich überdies bis zum MRI drei Wochen nach dem Unfall auch bereits resorbiert haben (VB 58 S. 5). Dem Sprechstundenbericht des behandelnden Facharztes vom 8. März 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, aufgrund einer zunehmenden Knorpelschädigung retropatellär und deutlich zunehmender Beschwerden sei vom Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen gewünscht worden (VB 72 S. 1). Die entsprechende Operation (diagnostische Arthroskopie, mit anschliessend medialer Arthrotomie und Knorpelchipsplastik) habe ge- mäss gleichentags erstelltem Operationsbericht am 17. März 2021 stattge- funden (VB 86 S. 3). 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Unfall vom 31. August 2019 gleichzeitig wie ein Gegenspieler mit seinem Fuss mit Wucht zum Ball getreten, wobei ein sogenannter Pressschlag entstanden sei. Es sei noto- risch, dass ein solcher, gerade wenn er mit dem Innenrist des Fusses aus- geführt werde, zu einer starken Krafteinwirkung Richtung Knie mit entspre- chenden Verletzungsfolgen führen könne. Damit schliesst er aus dem Un- fallhergang bzw. aus dem geltend gemachten Pressschlag auf das Fuss- gelenk auf eine Unfallkausalität (Beschwerde S. 2 f.). Dem Kriterium des Unfallmechanismus' wird zur Beurteilung der Unfallkausalität indessen keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen. Vielmehr geht es da- rum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwä- gen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4). Soweit Dr. med. E. ausführt, dass Beschwerden im Kniegelenk Folge eines Schlages gegen das obere Sprunggelenk sein könnten, da es dabei zu fortleitenden Kräften kommen könne und auch hier eine Knorpelschädigung möglich sei, und dass auf- grund der Schilderungen des Patienten die Kniebeschwerden durch die fortgeleitete Kraft in das Knie möglich seien, sind seinen Berichten jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das Unfallereignis vom 31. Au- -7- gust 2019 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. E. 2.1. hiervor) Ursache der im Bereich des linken Knies auch über den 3. Januar 2020 hinaus geltend gemachten Beschwerden ist, da er lediglich Möglichkeiten diskutiert. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen jedoch nicht. Seiner Beurteilung mangelt es denn auch an einer Begründung, weshalb er im konkreten Fall von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über dieses Datum hinaus bestehenden Unfallkausalität ausgeht. In der kreis- ärztlichen Beurteilung vom 17. August 2021 wird deshalb zu Recht festge- halten, die Einschätzung des behandelnden Facharztes werde einerseits nicht mit Literaturangaben belegt, andererseits lasse es die subjektiv vom Beschwerdeführer erlebten und objektiv ärztlich dokumentierten Folgen ausser Acht. Eine Tendinopathie der Patellarsehne sei "typischerweise be- gründet durch ein Missverhältnis von Belastung zu Belastbarkeit und klas- sische Folge einer mechanischen Überbeanspruchung des Kniestreckap- parates. Ein einzelnes Geschehen vermöge zu einer Beschwerdezunahme zu führen, die zugrundliegende Pathologie sei jedoch Ausdruck eines de- generativen Geschehens" (VB 78 S. 6). Bereits Kreisärztin Dr. med. G., Fachärztin für Chirurgie, hatte in ihrer Be- urteilung vom 5. November 2020, mit der sie an ihrer Kurzbeurteilung vom 9. März 2020 (VB 27 S. 1) festhielt, angegeben, gestützt auf das MRI könne ein frisches intraartikuläres Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden. Die beschriebenen Knorpelläsionen seien bei fehlendem Bonebruise sowie zum Teil schon sklerosierten Anteilen sicher- lich nicht frisch. Hauptbefund des MRI sei eine ausgedehnte Tendinopathie der Patellarsehne, und Tendinopathien seien Zeichen einer chronischen Über- resp. Fehlbelastung und nicht Folge eines einmaligen Ereignisses. Die retropatelläre Knorpelläsion sei älterer Genese und könne auch biome- chanisch nicht durch einen Schlag am OSG mit nachfolgender Distorsion des Kniegelenks erklärt werden. Durch das Ereignis vom 31. August 2019 könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung über maximal vier bis sechs Wochen gekommen sein. Die darüber hinaus geklagten Be- schwerden stünden in keinem Zusammenhang zu dem Ereignis (VB 50 S. 3). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes zu we- cken. -8- 5.1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Fehlen eines intraartiku- lären Ergusses könne nicht auf eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlende Unfallkausalität geschlossen werden, ein solcher könnte sich im Untersuchungszeitpunkt auch bereits resorbiert haben (Beschwerde S. 2). Auch hier verweist der Beschwerdeführer wiederum lediglich auf einen möglichen Verlauf. Der Kreisarzt hielt in seiner Beurteilung vom 17. August 2021 in dieser Hinsicht fest, "eine traumatische Entstehung dieses Befun- des hätte eine erhebliche auf das Knie einwirkende Gewalt zur Vorausset- zung, was sowohl klinisch auffällige Prellmarken und Blutergüsse, als auch im MRI entsprechende Befunde zur Folge gehabt hätte". Das Knie sei aber anlässlich der Erstkonsultation am 11. September 2019 als "inspektorisch unauffällig" bezeichnet worden, ausserdem habe "kein Patellaschiebe- schmerz" bestanden, weshalb eine traumatische Ursache elf Tage zuvor "ausgesprochen unwahrscheinlich" sei und zudem zu erwarten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer diesfalls sowohl erheblich früher ärztliche Hilfe gesucht hätte, als auch stärker in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt gewesen wäre. Ausserdem fehlten bildgebende Hinweise auf eine stattgehabte knorpelverletzende Gewalt. Die Beschreibung mit "feiner Flüs- sigkeitsunterspülung und einem diskreten subchondralen Spongiosaödem" entspreche den "bildgebenden, bei einer längeren Knorpelläsion zu erwar- tenden Phänomenen und [sei] zudem vorliegend gering ausgeprägt" gewe- sen. Eine in relevantem Ausmass einwirkende Gewalt manifestiere sich zu- dem unter anderem als Ödem oder bone bruise. Vorliegend hätte ein Auf- prall mit entsprechender Wucht die Kniescheibe selber und korrespondie- rend die Vorderfläche des Oberschenkelknochens verletzen müssen, wo- bei mit der vorliegenden Bildgebung eine unauffällige Situation zur Darstel- lung gekommen sei (VB 78 S. 5 f.). Dr. med. D., welcher als SUVA-Kreisarzt über besonders ausgeprägte trau- matologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4; 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4), stützte seine Einschätzung somit auf diverse Faktoren, setzte sich eingehend mit den Ergebnissen der bildgebenden Ab- klärungen und den vorliegenden Arztberichten auseinander und begrün- dete ausführlich und nachvollziehbar, weshalb er eine über den 3. Januar 2020 hinaus bestehende Unfallkausalität nicht als überwiegend wahr- scheinlich erachtete. Er zog folglich nicht einzig aus dem Fehlen eines int- raartikulären Ergusses den Schluss, dass die bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal seien. Die Beurteilung von Dr. med. D. steht zudem in Übereinstimmung mit der Be- urteilung der Kreisärztin Dr. med. G.. Der behandelnde Facharzt äussert sich einzig zum nicht vorhandenen intraatrikulären Erguss, welcher nicht zwingend vorliegen müsse oder sich bereits resorbiert haben könne, nicht jedoch dazu, dass (unbe- strittenermassen) keine auffälligen Prellmarken und Blutergüsse anlässlich -9- der Erstkonsultation festgestellt worden sind. Auch setzt er sich nicht mit den kreisärztlichen Ausführungen auseinander, dass am 11. September 2019 ausdrücklich kein "Patellaschiebeschmerz" bestanden habe, was eine traumatische Verursachung der auch nach dem 3. Januar 2020 per- sistierenden Beschwerden ausschliesse und dass die Beschreibung mit "feiner Flüssigkeitsunterspülung und einem diskreten subchondralen Spon- giosaödem" den bei einer längeren Knorpelläsion zu erwartenden Phäno- menen entspreche. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist so- mit nicht geeignet, zumindest geringe Zweifel an der medizinischen Beur- teilung des Kreisarztes zu begründen. Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerden am Knie könnten – entgegen den Ausführungen von Dr. med. D. (VB 78 S. 6) – auch erst am Abend aufgetreten sein (Be- schwerde S. 3), unbeachtlich, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine blosse (generelle) Möglichkeit, losgelöst vom konkreten Fall und ohne ein- gehende Begründung. 5.2. Zusammenfassend besteht kein Grund, an der kreisärztlichen Beurteilung betreffend das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 31. August 2019 und den über den 3. Januar 2020 hinaus geklagten linksseitigen Kniebeschwerden zu zweifeln (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Vor diesem Hintergrund er- scheint der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil des Bun- desgerichts 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3). Damit erweist sich die per 3. Januar 2020 verfügte Einstellung der Leistungen im Zusammen- hang mit dem Unfall vom 3. Januar 2020 als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 23. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth