1. In Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. -7- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen