5.2.2. Zuletzt ist die Beschwerdegegnerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass – sollte es wiederum zu einem Beschwerdeverfahren kommen –, sie verpflichtet ist, die vollständigen Akten auch dem Gericht einzureichen, was sie im vorliegenden Verfahren nur teilweise getan hat. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.