5.2. 5.2.1. Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährte, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schwer verletzte. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ist somit – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4) – aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -6-