Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass sie ihm – da sie grundsätzlich die konkursite Gesellschaft betreffen – auch momentan zur Verfügung stehen (vgl. Beschwerde, S. 4). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass dem Beschwerdeführer die Beurteilung zu überlassen ist, welche Akten er für die vorliegende Streitsache als relevant erachtet. Bei einem laufenden Verfahren ist es zudem nicht notwendig, dass die daran beteiligten Parteien ihr Gesuch um Akteneinsicht begründen. Ihr Interesse ergibt sich bereits daraus, dass sie im Verfahren involviert sind (vgl. E. 3.1.). Dass im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen