Es kann somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 – nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer bereits über genügend Aktenkenntnis verfügte (VB 28 S. 1). Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer gewisse dieser Unterlagen, aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH, bereits kennt. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass sie ihm – da sie grundsätzlich die konkursite Gesellschaft betreffen – auch momentan zur Verfügung stehen (vgl. Beschwerde, S. 4).