Die nicht zugestellten Unterlagen stellen die Grundlage für die Zusammenstellung der Forderungen im Kontoauszug und damit für die Höhe der Schadenersatzforderung dar. Sie sind somit relevant, um die Korrektheit der Schadenersatzforderung zu überprüfen und die Verfügung begründet anzufechten, worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 10. September 2021 hinweist (VB 27 S. 2). Es kann somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 – nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer bereits über genügend Aktenkenntnis verfügte (VB 28 S. 1).