5. 5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2021 um Akteneinsicht (VB 23). Daraufhin sandte die Beschwerdegegnerin ihm lediglich einen Teil der vorhandenen Akten zu. Im Zusammenhang mit den restlichen Unterlagen hielt sie fest, dass sie darauf verzichte, ihm diese zuzustellen, da – soweit sich aus diesen Unterlagen (Korrespondenzen, Mahnungen, Betreibungsandrohungen, etc.) finanzielle Konsequenzen ergeben hätten – diese dem zugestellten Kontoauszug entnommen werden könnten (VB 24). Auch im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer trotz dessen Ersuchen keine vollständige Akteneinsicht gewährt.