2. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 AHVG zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 336'458.80 (VB 28). Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie seinem Begehren um vollständige Akteneinsicht nicht nachgekommen sei (Beschwerde, S. 3 f.).