1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2021 zu befinden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28). Soweit mit Beschwerde vom 8. November 2021 verlangt wird, die Verfügung vom 11. August 2021 (VB 26) sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.