1.2. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 337'246.00. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung auf Fr. 336'458.80. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Am 8. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.08.2021 bzw. der Einspracheentscheid vom 08.10.2021 seien vollumfänglich aufzuheben.