anmeldungsrechtlich bedeutsamen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist und – gegebenenfalls – ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erneut Anspruch auf eine Rente hat. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.