C. ging vom Vorliegen zweier syndromaler Diagnosen (somatoforme und dissoziative Störung) aus (vgl. E. 3.4.). Dr. med. H. diagnostizierte dagegen neben einer "dissoziative[n] Störung ICD 10 F44 2/4/6" und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und attestierte der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für "sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft" (VB 55 S. 13 f.).