In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des BEGAZ-Gutachtens wird hinsichtlich des Referenzzeitpunkts wiederum lediglich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 29. Mai bzw. vom 29. Juli 2013 Bezug genommen (vgl. E. 4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der (rentenaufhebenden) Verfügung vom 16. April 2014 in psychiatrischer Hinsicht nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H. vom 29. Mai 2013, sondern auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C. vom 7. Oktober 2013 und vom 27. Januar 2014 abstellte. Dr. med. C. ging vom Vorliegen zweier syndromaler Diagnosen (somatoforme und dissoziative Störung) aus (vgl. E. 3.4.).