6.2.2. Was den Verlauf der psychischen Symptomatik anbelangt, führte Dr. med. G. aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin könne "aktenanamnestisch ab dem letzten Gutachten 2013" angenommen werden. Auch von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne "ab 2013" ausgegangen werden (VB 136.6 S. 16 f.) Sodann hielt er fest, aus psychiatrischer Sicht sei es "zu keiner nennenswerten Veränderung der psychiatrischen Befunde oder gar Diagnosen seit 16.04.2014 gekommen" (VB 136.6 S. 18).