Ausführungen zum funktionellen Schweregrad dieser Störungen finden sich weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der interdisziplinären Konsensdiskussion. Bei den unter "Psychiatrischer Befund" aufgeführten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen handelt es sich sodann offenbar nicht um Beeinträchtigungen, die der psychiatrische Gutachter im Rahmen seiner Untersuchung feststellte, sondern lediglich um von der Beschwerdeführerin angegebene Defizite (vgl. VB 136.6 S. 11). Dr. med.