6. 6.1. Im BEGAZ-Gutachten, welches die Beschwerdegegnerin als beweiskräftig wertete und auf das sich auch die Beschwerdeführerin beruft, wurde letzterer, wie dargelegt, in psychischer Hinsicht aufgrund einerseits einer mittelgradigen depressiven Episode und andererseits einer somatoformen Schmerzstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert (VB 136.2 S. 13). Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist (BGE 145 V 215 E. 4.2 S. 221; BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).