Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowohl aufgrund des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode, welche sich durch die Reduktion der Konzentration, des Antriebs und der Interessen, durch die erhöhte Ermüdbarkeit sowie durch Grübeln negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als auch aufgrund der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu 50 % arbeitsunfähig. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit könne aktenanamnestisch "ab dem letzten Gutachten 2013 angenommen werden".