Betreffend den psychischen Gesundheitszustand stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2013 und vom 27. Januar 2014. Diesen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin zwei "syndromale Diagnosen" (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Störung) vorlägen, welche grundsätzlich als überwindbar gälten. Eine eigenständige depressive Erkrankung, welche von der somatoformen Störung klar abgegrenzt werden könne und typisch schwerwiegende Symptome aufweise, liege nicht vor (VB 62 S. 4; 69 S. 5).