Dieser stellte im rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Juli 2013 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren führte er aus, es bestehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom, für das sich keine nachweisbare organische Ursache finde. Aus rheumatologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine somatisch begründete längerdauernde Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit im früheren Arbeitsumfeld und/oder in einem anderen vergleichbaren Tätigkeitsbereich bestanden. Die Beschwerdeführerin sei in sämtlichen leichten bis kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig (VB 56.1 S. 9 ff.).