a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) verfügten Rentenaufhebung (VB 74), welche in retrospektiver Hinsicht den massgebenden Vergleichszeitpunkt für die Prüfung des Eintritts einer anspruchsrelevanten Veränderung bildet (vgl. E. 3.3.), stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation. Dieser stellte im rheumatologischen Teilgutachten vom 29. Juli 2013 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.