2.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, anders als noch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seien nun gemäss dem Gutachten der BEGAZ somatische Befunde vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, und in psychischer Hinsicht bestünden nicht mehr nur syndromale Beschwerdebilder, sondern eine – sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Depression. Angesichts dieser anspruchsrelevanten Veränderung und der von den Gutachtern sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf eine halbe Rente.