2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des erneuten Rentenbegehrens im Wesentlichen aus, gestützt auf das "voll beweiskräftige Gutachten der BEGAZ" sei davon auszugehen, dass die psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit "genau den psychiatrischen Diagnosen 2013" entsprächen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit 2013 keine Änderung erfahren habe. Aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes und der unveränderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei ein "Revisionsgrund" zu verneinen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146 S. 3).