2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 29. November 2021 wurden die aus den Akten erkennbaren beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der Beschwerdeführerin beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene 1 liess sich in der Folge nicht vernehmen, während die Beigeladene 2 mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: