"Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2021 betreffend Verneinung jeglichen Rentenanspruchs aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab spätestens dem 1. September 2018 eine ganze, ev. halbe IV-Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" Zudem stellte sie folgenden Verfahrensantrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.