Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.957 vom 12. September 2019 gut, hob die Verfügung auf, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 29. März 2018 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und veranlasste nach Rücksprache mit dem RAD eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Begutachtungszentrum Baselland (BEGAZ; Gutachten vom 29. Oktober 2020).