1.4. Am 29. März 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. November 2018 auch auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.957 vom 12. September 2019 gut, hob die Verfügung auf, und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 29. März 2018 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.