1.2. Im Rahmen einer im Februar 2012 veranlassten Rentenrevision tätigte die Beschwerdegegnerin diverse Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 29. Mai bzw. vom 29. Juli 2013). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 16. April 2014 per 31. Mai 2014 auf. 1.3. Im Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Auf dieses Leistungsbegehren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2016 nicht ein.