4.2.3. Angesichts der klaren Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 3.) war die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren äusserst gering, sodass die Beschwerde vom 4. November 2021 als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6-