4.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Dieser Anspruch steht unter der Bedingung, dass das Rechtsbegehren der bedürftigen Partei nicht als aussichtslos erscheint. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_911/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 III 138 E. 5.1).