4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Beschwerde vom 4. November 2021 ersuchte dieser indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Verfahrenskosten).