Es ist somit überwiegend wahrscheinlich von einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. -5- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, ein neues Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.