Gestützt auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt das Einschreiben vom 9. Juni 2021 spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als korrekt zugestellt (Zustellungsfiktion; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Damit sind in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch erfüllt.