Vor Erlass des Nichteintretensentscheids forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2021 unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 ATSG erneut dazu auf, die ausstehenden Unterlagen innert der angesetzten Frist einzureichen, und wies ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall nicht auf das Gesuch eingetreten werde (VB 95). Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl. VB 96 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (A-Post) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich nochmals die Auflage sowie die beiden Schreiben vom 16. Dezember 2020 und vom 9. Juni 2021 zu (VB 97).