3. Nachdem der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin erteilten Auflagen am 14. Oktober 2020 vorbehaltlos schriftlich zugestimmt hatte (VB 92 S. 3), reichte er weder Unterlagen betreffend eine regelmässige psychiatrische Behandlung noch Belege für eine Abstinenzkontrolle ein. Auch auf die ihm von der Beschwerdegegnerin daraufhin zugestellten Mahnschreiben vom 16. Dezember 2020 (VB 93) und vom 12. April 2021 (VB 94 S. 2), letzteres mit eingeschriebener Post (vgl. VB 94 S. 1), reagierte er nicht. Vor Erlass des Nichteintretensentscheids forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2021 unter Hinweis auf Art.