43 Abs. 3 ATSG; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.1). Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht -4- ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43).