Nach Einwilligung des Beschwerdeführers reichte dieser in der Folge die zur Überprüfung der Auflage erforderlichen Belege auch nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erneut zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen auf und wies darauf hin, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, sofern die Unterlagen nicht bis am 25. Juni 2021 eingehen sollten. Mit Vorbescheid vom 20. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht.