Mit Schreiben vom 16. September 2020 erteilte sie dem Beschwerdeführer die Auflage, sich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle über den Substanzmittelgebrauch (was mindestens monatlich unaufgefordert zu belegen sei) sowie einer regelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung und medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka zu unterziehen. Nach Einwilligung des Beschwerdeführers reichte dieser in der Folge die zur Überprüfung der Auflage erforderlichen Belege auch nach Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht ein.