1. 1.1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Vornahme von Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage (sechsmonatige Suchtmittelabstinenz sowie regelmässige fachpsychiatrische Behandlung von mindestens sechs Monaten), da sich sein Anspruch auf Leistungen ansonsten nicht beurteilen lasse. Nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine Einwilligungserklärung eingereicht hatte, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2016 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.