3. 3.1. 3.1.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f., 134 V 405 E. 5.1 sowie E. 5.2 S. 407 und 134 V 202 E. 3 S. 204 f.). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners.