18 Abs. 4 DBG; Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke), sondern die Steuerkommission Q. zu Recht den Gewinn mit der Einkommenssteuer im Jahr 2005 erfasste. Nachdem das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen war, stellte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Steuermeldung betreffend die Ereignisperiode 2005 – mit Verfügung vom 7. September 2021 eine Nachforderung für die Beitragsperiode 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 von Fr. 58'500.20 für persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende) (inkl. Verwaltungskosten) und Fr. 42'144.45 für Zinsen, total ausmachend Fr. 100'644.65 (VB 34 ff.).